Sexueller Missbrauch kann auch als Versicherungsfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Hier erklären wir, wie eine Meldung funktioniert, welche Leistungen möglich sind und worauf Betroffene bei der Antragsstellung achten sollten.
Ein aktuelles Interview mit Kerstin Claus (UBSKM) in der Frankfurter Allgemeine Zeitung lenkt den Blick auf ein bislang zu wenig beachtetes Problem: Über viele Jahre hinweg wurden Fälle sexualisierter Gewalt in Schulen, Internaten und kirchlichen Einrichtungen nicht an die gesetzlichen Unfallversicherungen gemeldet – obwohl dies seit dem Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ 2010/2011 Verantwortlichen in Kirche und Staat bekannt war.
Berufsgenossenschaften sind die halbstaatlichen Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle. Unternehmen und Einrichtungen müssen Beiträge zahlen, um ihre Mitarbeitenden zu versichern. Seit 1963 sind auch ehrenamtlich Tätige mitversichert.
2005 wurde der Versicherungsschutz erweitert und schließt gemeinschaftliche Veranstaltungen von Ministrant*innen und Kirchenchorsänger*innen ein.
Das Verfahren ist kostenfrei und basiert auf dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Die Anwendung auf Fälle sexualisierter Gewalt ist rechtliches Neuland.
Die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler wird von den Unfallkassen der Länder und die Gemeindeunfallversicherungsverbände getragen.
Diese sichern Schüler*innen, Studierende, Kindergartenkinder sowie Personen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen ab. Seit 1971 sind Kinder in privaten gemeinnützigen Tageseinrichtungen (Kita), Schüler*innen – auch Internatsschüler*innen – und Studierende über die Unfallkassen versichert.
Sexueller Missbrauch kann als „Unfall“ gelten, wenn er im Verantwortungsbereich der Schule geschieht. Dazu gehören der Schulweg, Klassenfahrten und unter Umständen auch der Besuch bei Lehrerenden, wenn diese ihn über den schulischen Kontext veranlasst und eingefädelt haben.
Versicherungsfall Kirche:
Die Institution (z.B. Kirche) ist zur Meldung verpflichtet, sobald sie über den „Unfall“ in Kenntnis gesetzt ist. Die VBG hat die Deutsche Bischofskonferenz 2011 darauf hingewiesen.
Nachträgliche Meldungen sind nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich, wodurch sich die Meldungen häufig verzögern.
Betroffene Personen dürfen sich bei der VBG/UV auch von sich aus melden, egal wann.
Viele Sachbearbeitende in Versicherungen sind nicht katholisch kirchlich sozialisiert und haben häufig nicht so großes eigenes Erfahrungswissen über die Strukturen des Ehrenamts in der katholischen Kirche.
Es ist wichtig, dass die ehrenamtliche Tätigkeit und der Zusammenhang eindeutig hervorgeht und sichtbar ist.
Zu den Ehrenämtern, die bei der VBG versichert sein können, gehören vielfältige Tätigkeiten, etwa die Leitung von Jugendgruppen und -freizeiten, das Engagement in katholischen Jugendverbänden, das Verteilen von Pfarrnachrichten, und die Unterstützung von Pfarrfesten.
Bevor Leistungen gewährt werden, prüft die Unfallversicherung zunächst, ob sie überhaupt zuständig ist.
Versicherungspflicht: Es wird geprüft, ob die betroffene Institution (z. B. Kirche, Schule, Verein) zum Zeitpunkt des Geschehens versicherungspflichtig war.
Art des Falls:
Fragebogen & Akteneinsicht: Betroffene erhalten meist einen Fragebogen als Grundlage für Gespräche. Für die weitere Bearbeitung ist eine Einwilligung in die Einsicht von Akten nötig – ohne diese wird das Verfahren beendet.
Therapieangebot: Häufig wird eine Therapie empfohlen, deren Therapeut*in einen kurzen Bericht an die VBG sendet, um die gesundheitlichen Folgen zu dokumentieren.
Wenn die Unfallversicherung den Fall als Versicherungsfall anerkennt, wird geprüft, welche Leistungen möglich sind.
Ziel der Prüfung: Es wird ermittelt, ob und in welchem Ausmaß die Folgen des Missbrauchs das Arbeitsleben beeinträchtigt haben. Grundlage ist der sogenannte Grad der Erwerbsminderung (in %).
Verletztenrente (Erwerbsminderungsrente): Bei einer 100%igen Erwerbsminderung erhalten Betroffene zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes aus dem Jahr vor dem Versicherungsfall – rückwirkend bis zu vier Jahre vor dem Jahr der Antragstellung.
Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes: Dazu zählen alle Einkommen aus den zwölf Monaten vor dem „Unfall“ – inklusive Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) und geldwerter Vorteile.
Wenn kein Einkommen vorhanden war: Wird ein Mindestjahresverdienst angesetzt, der sich am damaligen Durchschnittsentgelt orientiert.
Wenn die Unfallversicherung den Antrag ablehnt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, bleibt als weiterer Schritt nur der Klageweg über das Sozialgericht.
Dieser Weg ist aufwendig und langwierig. Daraus folgt: Den verständlichen Frust über die vielen Unklarheiten am besten nicht an den Sachbearbeiter*innen auslassen.
Diese sind mit den Sachlagen oft noch nicht vertraut und haben recht ungenaue Vorgaben. Besser prüfen lassen von der Rechtsabteilung in Hamburg.
Eine freundlich-hartnäckige Haltung ist oft der beste Weg: regelmäßig nachfragen, wie der Stand des eigenen Falls ist oder einer vertrauten Person eine Vollmacht erteilen, damit sie das Nachfragen übernehmen kann.
Damit Ansprüche geprüft werden können, muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen die Taten auf den schulischen Werdegang, auf Ausbildung, auf Karriere, auf Arbeitsfähigkeit hatten.
Störungen im Privatleben sind für die Unfallversicherung leider irrelevant. Es zählen ausschließlich berufsbezogene Auswirkungen.
Bei der Meldung ist es wichtig folgende Themenbereiche abzuarbeiten:
Als Betroffene sexuellen Missbrauchs im Kontext der katholischen Kirche können Sie sich gern mit Fragen und Wünschen an unsere Berater wenden. Nutzen Sie unsere Online-Beratungsstelle und kontaktieren Sie uns über unsere Kontaktformular.
Unsere Online-Beratungsstelle unterstützt Sie gerne bei Ihren Anliegen und der Antragsstellung oder wenn Sie Fragen haben. Kommen Sie gerne auf uns zu!