Wir fordern seit 2010 Entschädigungszahlungen von der Kirche. Dazu ist die Kirche bislang nicht bereit.rnAufgrund des öffentlichen Drucks ist das von ihr entwickelte Verfahren für Zahlungen als „Anerkennung des Leids“ mehrfach aktualisiert worden.rnDerzeit steht eine grundsätzliche Anhebung der bewilligten Leistungen der UKA aus, nachdem im Sommer 2023 in einem ersten Verfahren auf Schmerzensgeld erstmals 300.000 Euro zugesprochen wurden.rnDie Kirche hat immer betont, sie würde sich in ihren UKA Entscheidungen an der oberen Grenze der Schmerzensgeld-Tabellen orientieren. Bislang scheint sie sich einer generellen Anhebung der Leistungen gegenüber aber noch zu sperren.
Seit dem 01.01.2021 können „Personen, die als Minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch durch Personen im kirchlichen Dienst erlebt haben“, einen Antrag auf Anerkennung des Leids stellen − unabhängig davon, ob sie das Verfahren zur „Anerkennung des Leids“ in der alten Version schon durchlaufen haben oder nicht; unabhängig davon, ob die Taten strafrechtlich verjährt (und/oder die Täter verstorben) sind oder nicht.
Im September 2020 wurde beschlossen, die Anerkennungszahlungen auf 1.000 bis 50.000 Euro zu erhöhen. In besonders schweren Fällen ist eine höhere Zahlung als 50.000 Euro vorgesehen. Bereits geleistete Zahlungen werden von der neu berechneten Summe abgezogen.
Zusätzlich zu den Einmalzahlungen kann die Übernahme von Kosten einer Psychotherapie (bis zu 50 Stunden) und/oder einer Paartherapie (25 Sitzungen) beantragt werden. Diese werden nicht auf die Einmalzahlung angerechnet. Weitere Informationen finden Sie HIER.
Betroffene, die ein Verfahren zur Anerkennung des Leids vor dem 1. Januar 2021 bereits durchlaufen haben, benutzen den NEUANTRAG (unabhängig davon, ob bereits Leistungen erbracht wurden oder nicht):
Den Neuantrag in der handschriftlich auszufüllenden Version finden Sie HIER. Den Neuantrag in der am Computer bearbeitbaren Version finden Sie HIER.
Bitte lesen sie sich im Vorfeld sorgfältig die Ausfüllhinweise durch bevor Sie den Antrag ausfüllen. Wir beraten Sie gern. Auch anwaltliche Beratung kann empfehlenswert sein.
Seit März 2023 ist es möglich, Widerspruch gegen die Entscheidungen der „Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA) einlegen sowie Akteneinsicht zu beantragen.
Frist zum Einlegen eines Widerspruches gegen den Bescheid der UKA ist ein Jahr. In dieser Zeit könnten sich die Schmerzensgeldzahlungen aufgrund von Gerichtsurteilen weiter nach oben verändern.
Für den Fall, dass Sie die eingereichten Unterlagen Ihres bereits abgeschlossenen Antrags nicht mehr zur Verfügung haben, gibt es die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen. Diese verlängert allerdings den Verlauf des Einspruch-Verfahrens.
Sie können Ihre Bitte um Akteneinsicht an diese Adresse schicken: info@anerkennung-kirche.de
Wir empfehlen daher, möglichst detaillierte Angaben zu den Auswirkungen des Missbrauchs auf das weitere Leben zu machen. Hierbei kann es sich um psychische Beeinträchtigungen handeln (z.B. Beziehungs- oder Nähe-/Distanzprobleme, Misstrauen, depressive Phasen, sexuelle Probleme, Partnerschaftsprobleme etc.) handeln, aber auch die schulische oder berufliche Entwicklung kann beeinflusst worden sein, des Weiteren körperliche Erkrankungen, die im weiteren Lebensverlauf aufgetreten sind.
Unabhängig vom auf ein Jahr befristeten Recht auf Widerspruch gibt es die Möglichkeit einer erneuten Prüfung (nach §12.2 Verfahrensordnung Anerkennung) bei Auftauchen von neuen Informationen. Dies gilt unbefristet.
Zu den Bemessungsrundlagen für die Höhe der Anerkennungszahlung heißt es:
„Kriterien für die Leistungsbemessung im konkreten Einzelfall Orientierungspunkte für die Höhe der materiellen Leistung können insbesondere sein:“
Hinweis: Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung nach eigenen Angaben „alle geschilderten Tatumstände wie auch die Auswirkungen der sexualisierten Gewalt auf Ihren Werdegang und Ihr Leben sowie ein mögliches institutionelles Versagen“, und zwar „unter Berücksichtigung vergleichbarer Taten“.
Je genauer die UKA versteht welche Auswirkungen der Missbrauch hatte, desto wahrscheinlicher wird eine Entscheidung, die dem Leiden auch eine Form der ausgleichenden Gerechtigkeit entgegenstellt. Die Schilderungen müssen unter die Haut gehen, detailliert sein in der Darstellung der Belastungen.
Hilfreich können z.B. Schilderungen sein, wie belastend die Tage mit Therapiesitzungen waren, so dass an diesen nicht mehr gearbeitet werden konnte.
Wir empfehlen Ihnen das gerade neu erschienene Buch von Rechtsanwalt Lothar Jaeger: Sexueller Missbrauch und Gewalt – Wege zu hohen Anerkennungsleistungen und Entschädigungen; Nomos Verlag 2024
Wenn sich Betroffene selbst nicht in der Lage sehen, einen (erneuten) Antrag zu stellen (z.B. durch PTBS oder Retraumatisierungen), dann besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Vollmacht einen Vertreter zu benennen.
Ihren ausgefüllten Antrag schicken Sie bitte an die / den Missbrauchsbeauftragte/n des zuständigen Bistums. Eine vollständige Liste finden Sie HIER. Denken Sie daran, vor dem Absenden eine vollständige Kopie Ihres Antrags für Ihre Unterlagen anzufertigen.
Die Anträge werden dann an die „Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA) nach Bonn weitergeleitet und dort bearbeitet. Die Kommission besteht aus kirchenunabhängigen Fachleuten. Informationen zur Besetzung der UKA und ihrer Geschäftsstelle finden Sie HIER.
Das Entscheidungsgremium berät sich zu der Höhe der Zahlung und weist den Betrag direkt an die Betroffenen an. Ein Schreiben über die Höhe der materiellen Leistungen in Anerkennung des Leids geht an das Bistum sowie an den Betroffenen selbst. Dabei versicherte die DBK, dass die UKA frei von Weisungen und unabhängig ist. Die UKA werde sich „am oberen Rahmen der öffentlichen Schmerzensgeldtabellen orientieren“.
Entscheidungen werden entweder im Plenum oder in sog. Kammersitzungen entschieden, diese Tagen jeweils einmal im Monat. Derzeit werden pro Monat etwa 60 Entscheidungen getroffen. Genauere Infos dazu HIER.
Zwei Beispiele für derartige Bescheide können Sie HIER sehen.
Es gibt eine Widersruchsfrist von einem Jahr.
Um gegenüber der Kirche die Interessen der Betroffenen vertreten zu können, sind wir auf detaillierte Informationen über die Entscheidungen der UKA angewiesen. Wir bitten Sie uns hierfür einen Scan oder ein Foto Ihres Bescheides von der UKA zukommen (Email: vertraulich@eckiger-tisch.de). Machen Sie gerne Ihre persönliche Daten unkenntlich, wenn Sie den Bescheid unverändert senden, entfernen wir Ihren persönlichen Daten nach Eingang.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie HIER. Für weitere Beratung wenden Sie sich per Mail an vertraulich@eckiger-tisch.de
Falls Sie keinen Internetzugang haben, schreiben Sie uns per Post:
Eckiger Tisch e.V.
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